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From the magazine successio 1/2024 | S. 20-43 The following page is 20

Aktuelle Praxis zur Willens­vollstreckung (2022–2023)1

Vorbemerkung: Die nachfolgend zitierten Gerichtsentscheide sind auch beim Verein Successio (www.verein-successio.ch) in der Rubrik «Rechtsprechung»/«Bundesgericht» bzw. «Kantonale Gerichte» unter dem jeweiligen Jahr abrufbar.

Im Jahresbericht 2022/2023 werden verschiedene Einzelfragen zum Willensvollstrecker behandelt, wobei folgende Themen von besonderer Bedeutung sind: (1) Die Annahme des Amtes kann nicht vor dem Ableben des Erblassers erfolgen; (2) der Willensvollstreckerausweis ist ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiell-rechtliche Wirkung; (3) die Aufsichtsbehörde kann keine Rückzahlung des Willensvollstrecker-Honorars oder einer Maklergebühr anordnen; (4) ein vereinbartes Honorar bleibt auch dann massgebend, wenn es vom Erblasser zu tief angesetzt wurde; (5) bei fehlender Einigung der Erben darf der Willensvollstrecker die Anlagestrategie des Erblassers vorläufig fortsetzen; (6) die Aufsichtsbehörde kann die Verfügungsbefugnis des…

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