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Imputation des libéralités entre vifs : L’imputation de la libéralité réductible sur la réserve ou sur la quotité disponible

Die Frage der Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen, die der Ausgleichungspflicht nicht unterworfen sind, ist umstritten. Der Autor ist der Meinung, dass sich aus der Gesetzessystematik und der ratio legis eine Anrechnung an den Pflichtteil und nicht an die verfügbare Quote ergibt.

Aktuelle Praxis zur Willens­vollstreckung (2022–2023)

Im Jahresbericht 2022/2023 werden verschiedene Einzelfragen zum Willensvollstrecker behandelt, wobei folgende Themen von besonderer Bedeutung sind: (1) Die Annahme des Amtes kann nicht vor dem Ableben des Erblassers erfolgen; (2) der Willensvollstreckerausweis ist ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiell-rechtliche Wirkung; (3) die Aufsichtsbehörde kann keine Rückzahlung des…
Prof. em. Dr. Hans Rainer Künzle
successio 1/2024 | S. 20

Erbrecht 2021–2023 – Rechtsprechung und Literatur

Der Beitrag orientiert im Sinne eines umfassenden Rückblicks über das, was sich in der Berichtsperiode «erbrechtlich getan» hat: Nachdem in Heft 4/2023 in chronologischer Reihenfolge die ergangenen Leiturteile des Bundesgerichts re­sümiert wurden, werden in diesem Heft in thematischer Gliederung ausgewählte weitere, «nur» auf der Website des Bundesgerichts veröffentlichte Entscheidungen sowie…
Prof. Dr. iur. em Paul Eitel, Dr. iur. Felix Horat
successio 1/2024 | S. 44

Prozessrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in Erbsachen 2022

Im Beitrag werden ausgewählte Entscheide des Bundesgerichts zum Erbprozessrecht aus dem Jahr 2022 besprochen. Das Bundesgericht äusserte sich oftmals nur beiläufig zu Themen, welche für den Erbrechtsprozess von Bedeutung sind. Allerdings hat es vereinzelt auch durchaus praktisch wegleitende Erwägungen angestellt.

Auslegung eines unklaren Priestertestaments, Frage der Höchstpersönlichkeit einer letztwilligen Verfügung und Möglichkeit der Konversion

Erblasser K.B. (Jahrgang 1957) war der leibliche Sohn der polnischen Staatsbürger L.B. und M.B. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.04.1990 wurde er von den deutschen Staatsbürgern N.N. und O.N. als Erwachsener adoptiert. K.B. verunglückte am 21.05.2002 tödlich. Er hinterliess keine Nachkommen. Sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern lebten im Zeitpunkt seines Todes noch,…

Erbrechtstag 2023 – Preis des Vereins Successio … und die steigende Komplexität der erbrechtlichen Integralrechnungen …

1 Man könnte die Notiz zum jährlichen Erbrechtstag und zu einigen Streifzügen mit erbrechtlichem Bezug1 auch ausfallen lassen, wenn es nicht um die Preise des Vereins Successio gehen würde! Ausgezeichnet wurden dieses Jahr drei Dissertationen, nämlich:

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