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From the magazine successio 1/2022 | S. 88-91 The following page is 88

Grunderbe – Bemerkungen zu einem gesetzlichen Volkserbe

1 Nach dem (2016 gescheiterten) bedingungslosen Grundeinkommen1 und der Ablehnung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer 20152 sind die Diskussionen naturgemäss nicht verstummt. Aktuell wird auch ein Grunderbe diskutiert.3

2 Aus erbrechtlicher Sicht könnte man ein Grunderbe als Erbe ohne Grund apostrophieren: Erbschaften im zivilrechtlichen Sinn stellen – qua sogenannter «Uni­versalsukzession» – sicher, dass durch den Tod eines Menschen dessen Verpflichtungen (sofern sie nicht durch ihn höchstpersönlich auszuführen waren) weiterhin bedient (namentlich die Schulden bezahlt) werden und sein Vermögen nicht herrenlos zurückbleibt, sondern den (aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder individueller Bestimmung) Berechtigten anfällt (die dann eben auch die Schulden zu bezahlen haben).

3 Während etliche – allerdings sehr unterschied­liche Beträge – erben, erben auch viele nichts. Das darf allerdings nicht täuschen: Auch wer in der Schweiz nichts von seinen Eltern oder anderen…

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