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From the magazine successio 3/2023 | S. 258-262 The following page is 258

Absetzung des Willensvollstreckers

BGer 5A_183/2022*

I. Kurzfassung des Sachverhalts

A

D verstarb am 21.5.2019 in Genf. In der Erben­bescheinigung vom 9.1.2020 wurden B und C als Erbinnen des Nachlasses ihres Ehemannes bzw. Vaters aufgeführt sowie A als Co-Willensvollstrecker (nachfolgend WV A) des Nachlasses zusammen mit dem (« aux côtés du ») Notar E (nachfolgend WV E).

B.a

Mit Brief vom 21.4.2020 an die Juge de paix du district de Nyon (nachfolgend la Juge de paix) beschwerte sich B über Verfehlungen von WV A, erklärte, kein Vertrauen mehr in ihn zu haben, und verlangte seine Absetzung.

B warf dem WV A Langsamkeit in der Nachlassliquidation vor sowie das vollständige Fehlen jeglicher Information, was eine Abhängigkeit der Er­binnen von ihm bewirke. Sie beschwerte sich über den erheblichen Zeitaufwand für die Erstellung des Nachlassinventars, obwohl sich alle Aktiven des Erb­lassers in der Schweiz befanden. Auch hielt…

[…]