Absetzung des Willensvollstreckers
BGer 5A_183/2022*
Inhaltsverzeichnis
I. Kurzfassung des Sachverhalts
A
D verstarb am 21.5.2019 in Genf. In der Erbenbescheinigung vom 9.1.2020 wurden B und C als Erbinnen des Nachlasses ihres Ehemannes bzw. Vaters aufgeführt sowie A als Co-Willensvollstrecker (nachfolgend WV A) des Nachlasses zusammen mit dem (« aux côtés du ») Notar E (nachfolgend WV E).
B.a
Mit Brief vom 21.4.2020 an die Juge de paix du district de Nyon (nachfolgend la Juge de paix) beschwerte sich B über Verfehlungen von WV A, erklärte, kein Vertrauen mehr in ihn zu haben, und verlangte seine Absetzung.
B warf dem WV A Langsamkeit in der Nachlassliquidation vor sowie das vollständige Fehlen jeglicher Information, was eine Abhängigkeit der Erbinnen von ihm bewirke. Sie beschwerte sich über den erheblichen Zeitaufwand für die Erstellung des Nachlassinventars, obwohl sich alle Aktiven des Erblassers in der Schweiz befanden. Auch hielt…