Direkt zum Inhalt

From the magazine successio 1/2024 | S. 12-19 The following page is 12

Die Erbvertragswidrigkeit von Verfügungen von Todes wegen und von Zuwendungen unter Lebenden

Wer sich durch einen Erbvertrag bindet oder bereits gebunden hat, muss aufgrund der erfolgten Beratung in der Lage sein einzuschätzen, welche Vermögensdispositionen infolge der erbvertraglichen Bindung anfechtbar sein könnten. Um Aus­legungsschwierigkeiten und Konflikte zu vermeiden, sollten deshalb in einem Erbvertrag der Umfang und die Grenzen der erbvertraglichen Bindung und damit auch die zukünftige Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien präzis vereinbart werden. Dieser Beitrag setzt sich mit den Elementen des Art. 494 Abs. 3 ZGB auseinander und enthält Hinweise für die Beratung sowie Formulierungsvorschläge zur Bindungswirkung eines Erbvertrags und zum Vorbehalt von lebzeitigen Zuwendungen und letztwilligen Verfügungen.

La personne qui se lie ou est déjà liée par un pacte successoral doit, après consultation juridique, être en mesure d’apprécier quels actes de disposition relatifs à son patrimoine pourraient être attaquables en raison de l’engagement issu du pacte. C…

[…]