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Lic. iur. Andreas von Erlach LL.M.

Bibliography

Die Einsprache gegen die Aus­stellung des Erbscheins als taug­liches Mittel für die Anordnung der ­Erbschaftsverwaltung und (zwischenzeitliche) Ab­setzung des Willensvollstreckers?

Der Erblasser verstarb im Jahr 2018 mit letztem Wohnsitz in Zürich. Er hinterliess keine pflichtteilsgeschützten Erben. In einem Testament aus dem Jahr 2005 hatte er die B.-Stiftung als Alleinerbin seines Nachlasses eingesetzt. Mit Testament aus dem Jahr 2017 widerrief er alle bisherigen letztwilligen Verfügungen und setzte eine noch zu gründende gemeinnützige Stiftung als Alleinerbin ein (mithin…