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Dr. iur. Daniela Klöti

Bibliography

Freiteil – eine filigrane ­Perfektionierung des Pflicht­teilsrechts

Nicht daran rütteln! Vor über 100 Jahren hat Eugen Huber das Pflichtteilsrecht genial geordnet. Nur gerade drei Mal ist es seit 1912 angepasst worden. Das Pflichtteilsrecht dürfte «nach wie vor im Grundsatz zum breit abgestützten Konsens weiter Bevölkerungskreise über die Grundordnung des Erbrechts gehören» (Breitschmid). Fest ist es als Ausgleich zwischen Gebundenheit und Verfügungsfreiheit