Direkt zum Inhalt

Prof. Dr. iur. Ruth Arnet

Bibliography

Die öffentliche Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen – de lege lata und de lege ferenda

Die öffentliche Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen dient der Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Art. 499 ff. ZGB) oder eines Erbvertrags (Art. 512 ZGB). Nach der aktuellen Bundesgerichtspraxis hat der Nachweis der Verletzung einer bundesrechtlichen Formvorschrift im Rahmen des Ungültigkeitsprozesses (Art. 520 ZGB) ohne Weiteres die Ungültigkeit der Verfügung zur Folge. Das…