Direkt zum Inhalt

Prof. em. Dr. iur. Peter Breitschmid

Bibliography

«Das Soziale» im Erbrecht: «unattraktive Nachlässe»?

Grosse Nachlässe finden tendenziell grössere Aufmerksamkeit … eine belletristische Neuerscheinung von Bärfuss («Vaters Kiste – eine Geschichte über das Erben») gibt Anlass, soziale Aspekte des Erbens zu reflektieren (was auch für den Revisionsgesetzgeber gilt): Für die Betroffenen ist auch ein kleiner Nachlass eine grosse Sache, und Haftungsrisiken sind möglicherweise noch grösser. Allgemeine…
Prof. em. Dr. iur. Peter Breitschmid
successio 4/2023 | S. 280

Erbrechtstag 2023 – Preis des Vereins Successio … und die steigende Komplexität der erbrechtlichen Integralrechnungen …

1 Man könnte die Notiz zum jährlichen Erbrechtstag und zu einigen Streifzügen mit erbrechtlichem Bezug1 auch ausfallen lassen, wenn es nicht um die Preise des Vereins Successio gehen würde! Ausgezeichnet wurden dieses Jahr drei Dissertationen, nämlich:

Erbrechtliche Paralipomena – Begrüssung zum 16. Schweizerischen Erbrechtstag

1 Es war ja nach 2020 bemerkenswert, dass es Ende August 2021 wieder eine Erbrecht­ler§in­nen­versammlung gab … in gewissem Sinne eine Erbenversammlung, physisch, mit zwanglosen, spontanen Gesprächen und Meinungsaustausch – eigentlich so, wie es in einer gelungenen Erbenversammlung und zukunftsbezogenen Nachlassabwicklung laufen müsste. Alle mit jenem Committment, welches kraft bundesrätlicher…

Enterbung – knappe aktuelle Überlegungen zu differenzierter Handhabung eines alten Instituts

Das «Alles-oder-Nichts»-Prinzip, das der Enterbung zugrunde liegt, bewirkt eine undankbare Ausgangslage; dass ein Konflikt besteht, ist nicht ausserordentlich, aber die besondere Schwere des Verschuldens mündet in eine besonders konfliktuelle biografische Auseinandersetzung. Der Beitrag skizziert eine Strategie, wie sich das (vorausgesetzt: plausible) erblasserische Sanktionsanliegen in einer Art…

Darf man erben?

1 «Warum Erbrecht?», hatte Anatol Dutta gefragt2. Er bezog sich dabei vorab auf die Frage, warum es ein staatliches Erbrecht braucht und nicht individuelle Anordnungen gelten sollen. Man könnte sich aber auch fragen, ob es überhaupt Erbrecht geben soll (Ziff. 4 f.) und man überhaupt vererben und erben darf. Die Frage wird in der Erbrechtscommunity und überhaupt in der Rechtswissenschaft kaum…
Peter Breitschmid
successio 1/2021 | S. 87

Erbrecht: Stabilität und Reform … und der Übergang von fort­dauernder Reform zu Stabilität …

1 Gut Ding will Weile haben … aber ob alles, was (bloss) verweilt, auch gut wird? Über die grundsätzliche Notwendigkeit einer Revision auch des Erbrechts nach über hundert Jahren Geltungsdauer besteht spätestens seit der deutlichen Überweisung der Motion Gutzwiller einigermassen Einigkeit … auch wenn die Eintretensdebatte angesichts der ­Gefahr, welche der heiligen Familie angesichts des…

Eugen Hubers (Höchst-)Persönlichkeit

Urs Fasel macht sich mit enormer Ausdauer, offensichtlichem Vergnügen und mit allergrösstem Verdienst an die Hebung eines Schatzes, nämlich das unveröffentlichte Werk Eugen Hubers. Sein jüngster Beitrag widmet sich dem Testament von Eugen Huber1 – auch Rechtswissenschafter kommen in die Situation, sich nachlassplanerische Überlegungen machen zu müssen, wobei bezeichnend ist, dass sich Huber…
Prof. em. Dr. iur. Peter Breitschmid
successio 1/2020 | S. 99

Gratulationen, Literarisches und Unternehmerisches – Paralipomena zum 14. Schweizer Erbrechtstag

1 Der 14. Erbrechtstag war zugleich der Promotionstag des 7. Kurses der Fachanwaltsausbildung im Erbrecht. Was bislang ein universitärer CAS-Kurs war, wird neu unter der Ägide des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) nach identischem Konzept und mit identischer Leitung weitergeführt; weiterhin besteht allerdings in bisheriger Form die Möglichkeit, dass erbrechtlich interessierte und speziell…

Der 13. Schweizerische Erbrechtstag – Tod und Erbrechtsreform … oder Tod der Erbrechtsreform?

1 Was als «Jahresbilanz der Merkwürdigkeiten» mündlich vorgestellt worden war, bedarf noch kurzer Vertiefung: Der 13. Schweizerische Erbrechtstag hat am Tag nach der Vorstellung der ersten bundesrätlichen Botschaft zur Revision des Erbrechts stattgefunden. Das gibt Anlass zu Zahlenspielereien, aber es soll hier nichts zur Zahl 13 gesagt sein, und immerhin wurde ja die bundesrätliche Botschaft…

Das Erbrecht des 21. Jahrhunderts …

1 Das Erbrecht des 21. Jahrhunderts … scheint nach dem bundesrätlichen Entwurf vom 29. August 2018 jenes des ausgehenden 19. Jahrhunderts zu sein (das in den 1890er-Jahren von Eugen Huber entwickelt und 1907 von den Räten einstimmig verabschiedet worden und 1912 in Kraft getreten war), mit dem Unterschied, dass der (praktisch bedeutungslose) Pflichtteilsanspruch der Eltern entfällt, der…
Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid
successio 4/2018 | S. 350

Erbrecht: «Feuilleton» und ­«Vermischte Meldungen»

Die relative Prominenz normalsterblicher Nicht-Prominenter bemisst sich in facebook-likes. Noch bevor der erste Lehrstuhl mit einem Schwerpunkt für digitales Erbrecht geschaffen wird, sei allgemein-belanglos eine gewisse Gelassenheit angemahnt: Ob Münzen in Mauernischen oder Dokumente in der Täferung – schon immer ging Wichtiges verloren; in Anbetracht der Halbwertszeit sozialer Medien geht dort…
Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid
successio 1/2018 | S. 93

Zum 11. Erbrechtstag 2016 … und zum Start des 11. Jahrgangs/2017

Während in der Schweiz Ständerat Gutzwiller im Juni 2010 seine Motion eingebracht hatte, die vom Parlament in der Sommersession 2011 dem willigen Bundesrat überwiesen wurde, hatte Österreich die per 17. August 2015 anwendbar gewordene EU-ErbVo nach deren Verabschiedung 2012 zum Anlass genommen, möglichst auf deren Wirksam­keits­zeitpunkt hin sein Erb- und Pflichtteilsrecht zu ­modernisieren; während…

Zum 10. Schweizerischen Erb­rechtstag – und zum Start des 10. Jahrgangs von successio

Am 27. August 2015 hat der 10. Schweizerische Erbrechtstag stattgefunden – seit dem 31. August 2006 hat nun am jeweils letzten August-Donnerstag ein Erbrechtstag stattgefunden; damals 2006 und nun auch wieder 2015 hat das Datum zugleich den Beginn eines neuen Jahrgangs der Fachanwalts­­­­aus­bildung Erbrecht markiert, mittlerweile bereits des 6. Kurses. Während 2006 als Verdienst des viel zu früh…
Literatur

Le droit des successions

Eine zweite Auflage schliesst typischerweise an die erste an. Hier ist sie nach 9 Jahren um 65 Seiten erweitert, mit dem bekannten, klaren Konzept. Eigentlich ist es aber die aktualisierte Neuauflage eines Standardwerks, denn längst (z.B. 8. Aufl. von 1996) war Eingeweihten das damalige Freiburger Skriptum von Deschenaux/Steinauer (rund 300 A4-Seiten) ein Begriff und Fundgrube zugleich.
Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid
successio 4/2015 | S. 323

Hinweise zur Begleitung von ­Verbeiständeten bei Abschluss eines Erbvertrags

Die mit der KESR-Revision erweiterte bzw. konsolidierte Verfügungsfähigkeit Verbeiständeter (Art. 468 Abs. 2 ZGB) wirft Fragen auf: Die beistandschaftliche «Vertretung» (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4) darf nicht dazu führen, dass eine einigermassen natürliche Emotionalität des erbfamilienrechtlichen Kontexts ausgeblendet wird. Und es darf sodann nicht eintreten, dass Behörden zu Lebzeiten des…
Literatur

WIR ERBEN – Was Geld mit Menschen macht

1 Der Titel des Büchleins muss versal wiedergegeben werden, weil er auch auf dem Buchdeckel versal ist und man deshalb (wohl gezielt) nicht weiss, ob es um «Wir erben» oder «Wir Erben» geht. Aber wer erbt ist Erbe. Heutzutage angesichts eines gesteigerten Wohlstands eher in komfortabler Situation, wobei allerdings die Spannbreite der Gegebenheiten vom überschuldeten bis hin zum neunstelligen oder…
Prof. Dr. iur. Peter Breitschmid
successio 2/2015 | S. 176